Allgemeine Geschäftsbedingungen der bregau zert GmbH

Stand: 05.08.2020

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch Geschäftsbedingungen) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der bregau zert GmbH Umweltgutachterorganisation. Mit nachstehend „bregau“, „wir“ oder „uns“ ist die anbietende, vertragsschließende oder die Leistung erbringende Gesellschaft gemeint.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
  4. Soweit wir für den Auftraggeber Zertifizierungsaudits durchführen, werden wir, soweit wir mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben, als Dienstleister tätig, der nur die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen schuldet.

II. Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und können bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftraggeber von uns jederzeit widerrufen werden, es sei denn, dass wir unser Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Ein Vertrag mit der bregau gilt als geschlossen, wenn der Kunde ein Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung der bregau zugeht. Erteilt die bregau eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan „Unterlagen“) behalten wir uns, auch soweit sie nach unseren Angaben von dem Auftraggeber erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  4. Liegt der Bestellung des Auftraggebers kein Angebot von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der der Tätigkeit erklärt werden.
  5. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nicht richtig oder rechtzeitig durch unsere Zulieferer oder Vordienstleister beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer / Vordienstleister. Siehe hierzu auch Ziffer XII. Wir werden den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
  6. Von uns herausgegebene Werbeschriften oder Angaben auf unserer Homepage sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit unserer Leistung, wenn der Auftraggeber und wir dies ausdrücklich vereinbart haben.
  7. Sämtliche zwischen dem Kunden und der bregau zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

III. Preise, Gefahrübergang und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Auftraggeber vereinbaren, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise ab Werk (EXW – INCOTERMS 2020), ausschließlich Nebenkosten wie z.B. Fracht und Zoll; diese werden, sofern sie anfallen, gesondert in Rechnung gestellt. Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Auftraggeber vereinbaren, ist der Auftraggeber verpflichtet, Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten zu zahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto.
  3. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen und von dem Auftraggeber Vorkasse zu verlangen. Eine Gefährdung unserer Zahlungsforderung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahelegt oder wenn sich der Auftraggeber mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
  4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.

IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird uns bei der Erfüllung unserer Leistungen aus dem Vertrag unterstützen. Er unterrichtet uns insbesondere rechtzeitig vor Erbringung der vertraglichen Leistungen über alle, die Durchführung dieses Vertrages beeinflussenden Faktoren und legt uns alle notwendigen Unterlagen vor.
  2. Der Kunde stellt bregau alle vor Ort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die verfügbaren Informationen über bekannte oder potentielle Gefahren zur Verfügung, denen Mitarbeiter von bregau im Rahmen ihrer Vor-Ort-Tätigkeiten begegnen könnten. bregau stellt sicher, dass die Vorgaben der Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen durch die eigenen Mitarbeiter eingehalten werden.
  3. bregau ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht werden. Der Kunde unternimmt alle notwendigen Schritte, um Behinderungen oder Unterbrechungen der Erbringung der Dienstleistungen zu beseitigen bzw. zu beheben.
  4. bregau ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Kunden zu betreten. Der Kunde darf das freie Betreten von bregau wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit nicht untersagen oder beeinträchtigen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass ein Prüfer der Zulassungsstellen von bregau während der System-, Standort-, Tätigkeits-, Organisations-, Dokumentations-, Risiko-, Anlagen- oder Prozessprüfung anwesend ist (Witness-Audit).
  5. Der Kunde stellt sicher, dass bregau alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Zugänge, Hilfen, Informationen, Unterlagen und betrieblichen Einrichtungen nach Bedarf zur Verfügung stehen. Dies schließt die Unterstützung durch ausreichend qualifizierte, eingewiesene und autorisierte Mitarbeiter des Kunden ein. Er verpflichtet seine von ihm benannten Beauftragten und Mitarbeiter, rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über alle Vorgänge zu erteilen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
  6. Der Auftraggeber wird uns für die Vertragsdurchführung erforderliche Räume, Einrichtungen, Geräte und andere Hilfsmittel (zusammen nur „Hilfsmittel“) kostenlos zur Verfügung stellen.
  7. Wir sind nicht verpflichtet, Unterlagen, welche wir von dem Auftraggeber, seinen Erfüllungsgehilfen oder sonstigen ihm zurechenbaren Dritten erhalten hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder Hilfsmittel auf ihre Tauglichkeit.

V. Lieferung, Lieferzeit, Annahme- und Lieferverzug

  1. bregau wird ihre Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit der angemessenen Sorgfalt entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug können wir Ersatz entstehender Mehraufwendungen (z.B. zusätzliche Anfahrtswege) verlangen. Verletzt der Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten können wir Ersatz des uns insoweit entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, wenn der Auftraggeber mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
  4. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Kunden nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Kunde hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
  5. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien oder Epidemien) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, nicht zumutbar ist.
  6. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer VIII.
  8. bregau händigt dem Kunden einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrags dokumentiert. Die bregau erteilt einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung (Gültigkeitserklärung, Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat), wenn festgestellt werden kann, dass die für das jeweilige Verfahren gültigen Anforderungen erfüllt werden. Sofern der Kunde nicht alle erforderlichen Informationen an bregau erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Kunde die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, hat bregau einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den bregau mit dem Kunden abschließt.

VI. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

  1. Liefern wir dem Auftraggeber Dokumente, Unterlagen oder Begleitmaterial (nachfolgend „Gegenstände“) behalten wir uns daran das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns, bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für einzelne Gegenstände wieder auf, wenn nachdem der Auftraggeber das Eigentum an diesen Gegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ihm entstehen.
  2. Die dem Kunden von bregau überlassenen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass alle ihm von bregau übergebenen oder zur Einsicht überlassenen Unterlagen Eigentum der bregau bleiben und verpflichtet sich, diese nur intern zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen oder für andere als die vereinbarten Zwecke zu nutzen. Der Inhalt dieser Dokumente darf in keiner Form verändert oder falsch dargestellt werden. Der Kunde darf Vervielfältigungen ausschließlich zu internen Zwecken anfertigen Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch bregau vom Kunden vorgenommen werden. Falls bregau die Zustimmung erteilt, ist auf das Urheberrecht von bregau in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede Weitergabe von Arbeitsergebnissen von bregau durch den Kunden bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von bregau.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Gegenstände zurückzunehmen. Zwecks Rücknahme gestattet uns der Auftraggeber hiermit unwiderruflich, seine Geschäftsräume ungehindert zu betreten und die Gegenstände mitzunehmen.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Unsere Vertragsleistungen (z.B. Gutachten- und Prüfleistungen, aber auch Zertifikate) darf der Auftraggeber nur im Rahmen des mit uns vereinbarten Zwecks nutzen. Soweit wir mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart haben, räumen wir dem Auftraggeber an unseren Leistungen jeweils und abschließend ein einfaches, nicht übertragbares und zur Untervergabe bestimmtes, sowie zeitlich und räumlich auf den mit dem Auftraggeber vereinbarten Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
  6. In dem vorstehenden Absatz 1 vorgesehenen Umfang, darf der Auftraggeber auch unsere Marke und Kennzeichen (bregau) nutzen. Jede darüber hinaus gehende Nutzung der Marken und Kennzeichen des Auftragnehmers, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  7. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bedingungen sind wir jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der Leistungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns im Rahmen seiner Haftung von allen Ansprüchen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf seiner Nutzung der Leistungen, Marken und/oder Kennzeichen beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen freizuhalten.
  8. Der Kunde verpflichtet sich, keine Einzelheiten über die Erbringung, Durchführung oder Ausführung der Leistungen von bregau zu veröffentlichen.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm unter dieser Vereinbarung zugänglich gemachten Informationen und Kenntnisse über Angelegenheiten der bregau , deren Mitarbeiter und Auditoren vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch über das Ende der Vereinbarung hinaus bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend anzuweisen.

VII. Gewährleistung bei Werkleistungen

  1. Erbringen wir für den Auftraggeber Werkleistungen, bestehen Mängelansprüche des Auftraggebers nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Ist das Werk mangelhaft, steht uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu.
  3. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII. geltend machen.

VIII. Schadenersatzhaftung

  1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wir haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  3. Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Haftung ist zudem summenmäßig auf einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro pro Schadensereignis beschränkt.
  4. Außer in den in Ziffer VIII. 2 und 3. genannten Fällen haften wir für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
  5. bregau haftet nicht für teilweise oder vollständig nicht erbrachte Dienstleistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle von bregau liegen (z.B. bei Verstoß des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten). bregau haftet ferner nicht für indirekte oder Folgeschäden (inkl. entgangenem Gewinn).
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer und Organe.

IX. Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung wegen Mängel bei Werkleistungen verjähren in einem Jahr. Die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung wegen Mängeln nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben davon unberührt.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aus einer Garantie, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Auftraggebers: a.) wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, b.) wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt. 4. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Auftraggeber – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes für die Durchführung des Vertrages zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
  2. Die bregau verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Interna des Kunden selbst oder um dessen Geschäftsverbindungen handelt. Gleiches gilt für mündliche und schriftliche Ergebnisse aus den durchgeführten Verfahren.
  3. bregau trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden und die sich auf den Kunden und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
  4. Nicht vertrauliche Informationen an Dritte leitet bregau nur mit Einverständnis des Kunden weiter. Die Offenlegung von vertraulichen Informationen gegenüber Dritten ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der anderen Partei zulässig. Diese Bestimmung gilt nicht für Offenlegungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder von Gerichten bzw. Regierungsbehörden, in den Akkreditierungsverfahren der Akkreditierungsstellen oder in dem jeweils anwendbaren ifizierungs- / Prüfprogramm gefordert werden.
  5. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
  6. bregau verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks, es sei denn, der Kunde hat in eine weitergehende Nutzung eingewilligt. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten des Kunden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Kunden zur weiteren Verwendung vor. Im Übrigen hat der Kunde nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten sofern diese Daten nicht in zukünftigen Akkreditierungsverfahren der Akkreditierungsstellen oder in dem jeweils anwendbaren Zertifizierungs- / Prüfprogramm benötigt werden.
  7. bregau bewahrt Aufzeichnungen aus durchgeführten Verfahren mindestens sechs Jahre auf. Diese Verpflichtungen beinhalten auch die Zeit nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses.

XI. Akkreditierung und Zulassung

  1. bregau ist durch Akkreditierungs- und Zulassungsstellen verpflichtet, Berichte und Konformi-tätserklärungen (Zertifikat, Verifizierung, Testat, etc.) nur nach den jeweiligen internationalen Standards und Regelwerken zu erstellen. Sie ist verpflichtet, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen dieser Stellen die Teilnahme an Verfahren zu ermöglichen. Sie gewährt ihnen Einblick in eigene Unterlagen sowie in kundenbezogene Daten, soweit dies für das Akkreditierungsverfahren notwendig ist. Diese Mitarbeiter sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Nur soweit einzelne Regelwerke es ausdrücklich fordern, werden kundenbezogene Daten und Ergebnisse an diese Stellen weitergegeben. Hierzu gilt das Einverständnis des Kunden als erteilt.

XII. Vereinbarung von Terminen

  1. bregau und der Kunde vereinbaren Termine möglichst langfristig. Termine werden schriftlich bestätigt.
  2. Kann auf Veranlassung des Kunden ein bestätigter Termin nicht wahrgenommen werden, so kann bregau die durch die Vorbereitung des Termins tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen.

XIII. Mitwirkung Dritter

bregau darf Dienstleistungen ganz oder teilweise einem Beauftragten oder Unterauftragnehmer übertragen. Dazu beauftragt bregau unter Vertrag stehende Personen (Auditoren, Experten, Prüfer) oder in sogenannten Fallkooperationen Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über den Vertrag der bregau in das jeweilige Verfahren einbezogen werden. Der Kunde gestattet bregau , dem Beauftragten oder Unterauftragnehmer alle für die Erfüllung der übertragenen Dienstleistungen erforderlichen Informationen offen zu legen.

XIV. Mitteilung über Änderungen

Der Kunde ist verpflichtet, bregau unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Dienstleistungen, die Produkte, die Prozesse oder Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Kunden auswirken können.

XV. Unabhängigkeit

Der Kunde ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der bregau oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte.

Dies gilt besonders zu Angeboten für Beratungstätigkeiten, Anstellung und Aufträge für eigene Rechnung durchzuführen, gesonderte Honorarabsprachen oder sonstige geldwerte Zuwendungen anzubieten.

XVI. Dauer und Beendigung eines Vertragsverhältnisses

  1. Aufträge werden an uns in der Regel für eine unbestimmte Zeit erteilt. Falls im Vertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von bregau noch vom Kunden gekündigt werden.
  2. Allerdings ist sowohl der Kunde als auch bregau berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn bregau ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Aus wichtigen Gründen ist bregau zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Kunden die notwendige Mitwirkung verweigert wird, der Kunde fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt oder seitens des Kunden versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis der Leistung zu verfälschen.
  3. Beide Parteien sind berechtigt, die Dienstleistungen unverzüglich zu beenden, wenn die jeweils andere Partei einen Gläubigervergleich abschließt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein solches Verfahren beantragt wird, die jeweils andere Partei unter Zwangsverwaltung steht oder ihren Geschäftsbetrieb einstellt.
  4. Im Fall der Kündigung durch den Kunden behält sich bregau vor, die bereits erbrachten Leistungen zu berechnen. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtung der Parteien weiter.

XVII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Sofern wir mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Bremen Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XVIII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. Sollte die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd § 305 BGB sein, gelten abweichend von Vorstehendem die § 306 BGB.
  2. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklich schriftlichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.