Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG bis zum 15. Mai 2025

Gemäß § 11 VerpackG sind Unternehmen verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung über die in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien abzugeben, sofern mindestens eine der folgenden Bagatellgrenzen überschritten ist:

  • Mehr als 80 t Glas
  • Mehr als 50 t Papier, Pappe, Karton
  • Insgesamt 30 t sonstige Verpackungsmaterialien (Kunststoffe, Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackung, sonstige Verbundverpackungen)

Die Vollständigkeitserklärung ist bis zum 15. Mai eines Jahres für das vorhergehende Jahr bei der ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) einzureichen.

Als bei der ZVSR registrierte Sachverständige prüfen wir Ihre Vollständigkeitserklärung und stellen Ihnen die notwendige Bestätigung aus.